Liechtensteinisches
Urkundenbuch
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Herzlich willkommen auf der Startseite des Liechtensteinischen Urkundenbuchs [LUB]

Die digitale Version des zweiten Teils des LUB [LUB II] ermöglicht Ihnen den Zugang zu den liechtensteinischen Urkunden für den Zeitraum von 1417 bis 1510. Dieser entspricht der Herrschaftszeit der Freiherren von Brandis in der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg (dem heutigen Fürstentum Liechtenstein), die durch den Tod von Graf Hartmann IV. von Werdenberg-Sargans-Vaduz im September 1416 und der vollständigen Herrschaftsübernahme durch Graf Rudolf V. von Sulz im Juli 1510 markiert wird.

Die schriftlichen Zeugnisse zur liechtensteinischen Geschichte bis zum Jahr 1416 liegen im ersten Teil
des LUB in sechs Bänden gedruckt vor [LUB I/1-6] sowie in elektronischer Form auf eLiechtensteinensia (https://www.eliechtensteinensia.li/viewer/search/-/-/1/-/DC%3Aorg.hvfl%3B%3BDC%3Aorg.hvfl.lub/) und e-archiv.li (https://www.e-archiv.li/editionHome.aspx?eid=10).

Benutzung des LUB II digital

Durch die im Folgenden kurz vorgestellten Informations- und Suchmenüs stehen Ihnen die vielfältigen Informationen des
LUB II zur Verfügung.

Projektbeschreibung: Hier erfahren Sie Näheres über Aufgabe und Zielsetzung des Projektes des LUB II.

Archive / Archivalien: Hier finden Sie die in der Regel bereits vollständig bearbeiteten Urkunden des LUB II/1 nach ihrem
heutigen Standort geordnet. Sie können von jeder aufgeführten Urkunde den Editionstext und falls (bereits) vorhanden
auch die betreffende Urkundenabbildung aufrufen.

Abkürzungen: Hier finden Sie die Auflösung sämtlicher im LUB II digital verwendeten Abkürzungen.

Literatur / Quellen: Das hier vorliegende Literatur- und Quellenverzeichnis orientiert Sie über die für das LUB II/1 bereits
bearbeiteten gedruckten und ungedruckten Quellenbestände und die konsultierte Sekundärliteratur.

Kontakt: Hier finden Sie die zur Kontaktaufnahme mit den Bearbeitern des LUB II nötigen Informationen (Anschrift- und
E-Mail-Adresse).

Zeitleiste: Sie ermöglicht Ihnen das Auffinden der bereits vorhandenen Urkunden zu einem bestimmtem Jahr. Über die
Signaturangabe der jeweils aufgerufenen in Regestenform aufgelisteten Urkunden gelangen Sie zum betreffenden Edi-
tionstext. Hier können Sie sich aber auch die Urkundenabbildung, falls (bereits) vorhanden, anzeigen lassen sowie Text-
edition und Urkundenabbildung zusammen aufrufen, was eine bequeme Überprüfung des edierten Textes am originalen
Urkundentext ermöglicht.

Orts- und Personennamen-Register: Über eine Suchabfrage oder ein alphabetisches Register gelangen Sie zu den jewei-
ligen Orts- und Personennamenlisten, wo Sie sich zu den aufgeführten Orts- und Personennamen eine Liste der betreffen-
den Urkunden mit sämtlichen Urkundenstellen anzeigen lassen können. Die jeweilige Urkundensignatur führt Sie zur aus-
gewählten Urkunde. Achtung! Merken Sie sich bitte die angegebene Zeilenzahl zu der von Ihnen gesuchten Urkundenstelle,
da diese nicht automatisch angewählt werden kann. Mit Hilfe der bei der Textedition mittels senkrechten Strichen bzw. bei der Urkundenabbildung am linken und rechten Bildrand angeführten Zeilenzählung ist aber ein rasches Auffinden der gesuchten Stelle problemlos möglich.

Sachwort-Register: Dieses Register ermöglicht es, die Urkundentexte nach ausgewählten deutschen und lateinischen Sach-
wörtern zu durchsuchen. Dabei musste selbstverständlich eine mehr oder weniger zufällige und vom Bearbeiter abhängige
Auswahl getroffen werden, wobei er sich an dem im "Bündner Urkundenbuch" [BUB] und im "Cartularium Sangallense" [CS]
formulierten Auswahlprinzip orientierte. Berücksichtigt wurden demnach vor allem rechtliche Begriffe, zu denen im weiteren
Sinn auch Titulaturen, Verwandtschaftsverhältnisse, Abgaben und Massangaben jeder Art gerechnet werden, sowie die
kirchliche und wirtschaftliche Terminologie.

Bei den deutschen Sachwörtern wurde gemäss den erwähnten Urkundenbüchern eine mittelhochdeutsche "Normalform" (in
Anlehnung an die Schreibweise von Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, aber ohne diakritische Zeichen) gewählt.
Auf verschiedene Bedeutungen des gleichen Wortes wird durch in Klammern gesetzte neuhochdeutsche (wenn nötig auch
lateinische) Begriffe hingewiesen. Nicht berücksichtigt sind die Rückvermerke. Falls ein Sachwort mehr als dreimal im Ur-
kundentext vorkommt, wird dies durch ein der ersten Urkundenstelle folgendes ff. gekennzeichnet, ansonsten werden alle
betreffenden Urkundenstellen vermerkt.

LUB II Regestensammlung: Hier finden Sie alle bisher für die Herrschaftszeit der Freiherren von Brandis (1417-1510) auf-
gefundenen Schriftzeugnisse in Regesten (kurzgefassten Inhaltsangaben). Diese ermöglichen Ihnen, sich einen ersten
Überblick über das bereits eruierte Quellenmaterial zu verschaffen. Zudem werden hier auch die Nachträge zum LUB I/1-6
in Regestenform verzeichnet.

Bei der Regestensammlung handelt es sich um ein Arbeitsinstrument. Die Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch die Richtigkeit der aus der Sekundärliteratur übernommenen Angaben konnte noch nicht überall überprüft werden. Weitere Informationen zur Regestensammlung finden Sie unter der betreffenden "Vorbemerkung".

 

Editionsplan LUB II

1. Die Bearbeitungszeit des LUB II umfasst die Jahre 1417-1510. Diese entsprechen der durch den Tod von Graf Hartmann IV. von Werdenberg-Sargans-Vaduz im September 1416 und der vollständigen Herrschaftsübernahme durch Graf Rudolf V. von Sulz im Juli 1510 markierten Herrschaftszeit der Freiherren von Brandis in der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg (dem heutigen Fürstentum Liechtenstein).

2. Aufgenommen sind alle Urkunden sowie ausgewählte weitere Quellen wie Missiven, die in irgendeiner Weise das Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein betreffen. Bei liechtensteinischem oder brandisischem Aussteller, Empfänger oder Rechtsgeschäft werden die Schriftstücke vollständig abgedruckt, sonst in Regestform (bei liechtensteinischen Zeugen, Schiedsrichtern, Bürgen, Ausstellorten u.a.).

3. Textgrundlage ist in erster Linie das Original, wenn ein solches fehlt, die beste Abschrift. Diese wird aus allen vorhandenen Abschriften ermittelt und ihr Verhältnis zum verlorenen Original bestimmt (A = Original, B = Abschrift von A, C = Abschrift von B usw.). Bei zweifelhaften (gefälschten, verunechteten) Stücken wird der Nummer des Schriftstücks ein * beigesetzt.

4. Auch die ins Regest eingefügten oder auszugsweise wiedergegebenen Textstellen beruhen auf dem Original oder der besten Abschrift.

5. Eigennamen werden buchstabengetreu wiedergegeben, aber gross geschrieben (auch bei adjektivischem Gebrauch) und gesperrt. Der übrige Text der Vorlage (Original oder Abschrift) wird bei grundsätzlicher Kleinschreibung genau wiedergegeben, abgesehen von folgenden Ausnahmen:
a) Grosse Anfangsbuchstaben beim Satzanfang.
b) In lateinischen Texten wird u und v ausgeglichen (als Vokal immer u, als Konsonant immer v).
c) Die Silbentrennung geschieht nach den heutigen respektive den lateinischen Regeln.
d) Satzzeichen werden nach heutigem Gebrauch gesetzt.
e) Unproblematische Abkürzungen werden aufgelöst, sei es nach den allgemeinen Regeln, sei es nach der Gewohnheit des Schreibers. Nicht aufgelöst werden gekürzte Eigennamen und Datierungselemente, ebenso Münz- und Massangaben, wenn der Kasus nicht sicher feststeht.

6. Korrekturen werden in den Anmerkungen erläutert. Im Text steht die korrigierte Form.

7. Verlängerte Schrift wird zwischen drei senkrechte Kreuze gesetzt. Das Zeilenende wird durch einen senkrechten Strich markiert.

8. Wenn fehlende Textteile nach dem Sinn oder nach einer Abschrift zweifelsfrei ergänzt werden können, stehen sie in eckigen Klammern mit Anmerkung; nicht wiederherzustellende Textteile sind durch Punkte in eckigen Klammern gekennzeichnet unter Angabe der Länge der Lücke. In runden Klammern stehen wahrscheinliche, aber nicht vollkommen sichere Auflösungen von Abkürzungen, so etwa Constantiens(i), wenn auch Constantiensibus möglich wäre.

9. Schreib- und Wortfehler werden nicht verbessert, jedoch wird in den Anmerkungen auf sie hingewiesen, wenn dies zur Vermeidung von Missverständnissen nötig ist.

10. Anordnung bei Volltext-Edition:
a) Nummer des Schriftstücks (mit * bei Fälschung oder Verunechtung).
b) Ausstellort und Datum. Erschlossene Daten oder Datierungselemente stehen in runden Klammern. Bei Doppeldatierung ist für die Einordnung das zweite Datum massgebend. Schriftstücke ohne Tages- und Monatsbezeichnung sind am Schluss des Jahres aufgeführt. Undatierte Schriftstücke werden am Schluss des letzten infrage kommenden Jahres eingeordnet.
c) Kopfregest. Es nennt in kurzer Form den Aussteller (als Subjekt), den Empfänger und das Rechtsgeschäft.
d) Quellenbeschreibung. Der Überlieferung mit Standortangabe folgen die Angabe des Stoffes (Pg./Pap.), dann die Masse (Breite/Höhe), nachher bei Siegelurkunden die Angaben über die Siegler und die Siegel. Die Angaben über die Siegel beschränken sich auf die Anzahl und den Zustand der Siegel. Siegelbeschädigungen werden mit "besch." oder "Fragm." angegeben (wenn nichts vermerkt = gut erhalten). Für die liechtensteinischen Siegel wird verwiesen auf: Liesching, Walther P. / Vogt, Paul. Die Siegel in den Archiven des Fürstentums Liechtenstein bis zum Jahre 1700. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 85 (1985), S. 7-213. Der Siegelbeschreibung folgen die recto (auf Plica, unter Plica usw.) und verso angebrachten mittelalterlichen Vermerke. Jüngere werden nur berücksichtigt, sofern sie zusätzliche Informationen liefern (etwa genauere Ortsbestimmungen, Verdeutlichung des Rechtsgeschäfts usw.).
e) Abschriften: Es werden nur Zeit der Abschrift und Standort vermerkt. Es wird keine Vollständigkeit angestrebt.
f) Diplomatische und sachliche Vorbemerkungen.
g) Angabe der wichtigsten Drucke. Es wird keine Vollständigkeit angestrebt.
h) Angabe der wichtigsten Regesten. Es wird keine Vollständigkeit angestrebt.
i) Quellentext.
j) Unmittelbar auf den Text folgen die diplomatischen (alphabetischen) Anmerkungen.
k) Anschliessend werden in den sachlichen (nummerierten) Anmerkungen die Orts- und Flurnamen sowie die Identität von Personen erschlossen.

11. Anordnung bei Regest:
a) Nummer des Schriftstücks: Wie bei Volltext-Edition.
b) Ausstellort und Datum: Wie bei Volltext-Edition.
c) Der Quelleninhalt wird in Regestform wiedergegeben und die sich auf Liechtenstein beziehenden Textteile des Originals oder der Abschrift werden in Normalschrift eingefügt. Die Auslassungen sind einheitlich durch drei Punkte gekennzeichnet.
d) Quellenbeschreibung: Wie bei Volltext-Edition.
e) Weitere ungefähr gleichzeitige Abschriften werden nur erwähnt, wenn sie wesentliche Abweichungen in den Namenformen aufweisen.
f) Keine diplomatischen Vorbemerkungen, sachliche nur ausnahmsweise, sofern sie zum Verständnis des Regests notwendig sind.
g) Angabe der bisherigen Drucke: In der Regel wird nur der massgebende Abdruck zitiert.
h) Angabe der bisherigen Regesten: Ebenso.
i) Kein Quellentext. Die einschlägigen Teile des Schriftstücks werden ins Regest eingefügt.
j) Diplomatische Anmerkungen: Wie bei Volltext-Edition.
k) Sachliche Anmerkungen: Wie bei Volltext-Edition.

12. Schrift: Alle den Vorlagen (Original oder Abschrift) entnommenen Texte oder Textteile stehen in Normalschrift, alles vom Bearbeiter Hinzugefügte kursiv. Dasselbe gilt für die diplomatischen und sachlichen Anmerkungen, doch wird dafür eine kleinere Schrift verwendet.

13. Verzeichnisse:
a) Das Abkürzungsverzeichnis enthält nicht nur die Auflösung der allgemeinen Abkürzungen, sondern auch die bibliographisch genaue Wiedergabe der gekürzt zitierten Quellen- und Literaturwerke.
b) Ein Archivverzeichnis gibt Auskunft über den weitgespannten geographischen Bereich, aus welchem die in irgendeiner Weise Liechtenstein betreffenden Schriftstücke zusammengetragen werden mussten.
c) Drei Register erschliessen die Urkundentexte, nämlich ein Ortsnamen-, ein Personennamen- und ein deutsch-lateinisches Wort- und Sachregister. Während die Namen vollständig aufgenommen werden, muss beim Sachregister begreiflicherweise eine Auswahl getroffen werden. Eine solche wird immer mehr oder weniger zufällig und von den Bearbeitenden abhängig bleiben. Das Schwergewicht liegt bei den rechtlichen Begriffen, zu denen im weiteren Sinn auch Titulaturen, Verwandtschaftsverhältnisse, Abgaben und Massangaben jeder Art gerechnet werden; berücksichtigt ist ferner die kirchliche und wirtschaftliche Terminologie.
d) Die Zeitleiste ermöglicht das Auffinden aller Urkunden zu einem bestimmten Jahr.